§1 Name:
Der Verein führt den Namen: „Der Freie Wähler Moosburg e.V.“

§ 2 Sitz:
Der Verein hat seinen Sitz in 85368 Moosburg.

§ 3 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Ziel und Zweck des Vereins:

  1. Die Freien Wähler Moosburg sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Moosburg, die sich dem Wohle ihrer Stadt, des Landkreises Freising, dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet fühlen.
  2. Sie wollen im verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rahmen politisch tätig sein, ohne an eine politische Partei – mit Ausnahme der Freie-Wähler-Bundesvereinigung gebunden zu sein. Die Bundesvereinigung der Freien Wähler wurde im Jahr 2009 gegründet, damit die Freien Wähler auch bei Bundes- und Landtagswahlen antreten können.
  3. Ziel des Vereins ist es, zum Wohle der Bürger kommunalpolitisch zu wirken, unabhängig von Parteirichtlinien oder ideologischen Direktiven.
  4. Zu diesem Zweck benennt der Verein Kandidaten für die Kommunalwahlen, die bereit sind, unabhängig die Interessen der Bürger zu vertreten. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, mit Ausnahme der Freie-Wähler-Bundesvereinigung, schließt die Kandidatur zu Kommunalwahlen unter dem Kennwort  „DER FREIE WÄHLER“ aus.
  5. Der Verein wirkt auch an der Benennung von Kandidaten für Kreis- und Bezirkstagswahlen, sowie für Landtags-, Bundestags- und Europawahlen mit.

§ 5 Entstehung der Mitgliedschaft:

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab einem Alter von 16 Jahren werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich vorzulegen. Er muss bei Minderjährigen von mindestens einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Im Mitgliedsantrag muss der Antragsteller versichern, dass er nicht Mitglied einer Partei, außer ggf. der Freie-Wähler-Bundesvereinigung ist.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsrat. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Dem Mitglied ist eine Vereinssatzung auszuhändigen.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vereinsrat ist nicht anfechtbar. Der Vereinsrat ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
  6. Das Mitglied hat dem Vorstand jeden Anschriftenwechsel mitzuteilen.
  7. Im Jahr der Aufnahme wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Erst am Beginn des Jahres nach der Aufnahme wird der erste Mitgliedsbeitrag fällig. Minderjährige Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Das Mitglied hat seinen Austritt der Vorstandschaft spätestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.
  2. Ein Mitglied kann durch den Vereinsrat ausgeschlossen werden, wenn der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint.
  3. Gegen diesen Beschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Absendung des Ausschließungsbeschlusses an die zuletzt bekannte Anschrift beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 7 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:

       a) der Vorstand
       b) der Vereinsrat
       c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem/der ersten Vorsitzenden
    b) dem/der zweiten Vorsitzenden
    c) dem/der dritten Vorsitzenden
  2. Die drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates,
    d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Vereinsrates einzuholen.

§ 9 Vereinsrat:

  1. Der Vereinsrat besteht aus:
    a) dem Vorstand (1., 2. und 3. Vorsitzender),
    b) dem Schriftführer,
    c) dem Kassenwart,
    d) maximal drei Beisitzern, wenn sich so viele Kandidaten zur Wahl stellen,
    e) den Vereinsmitgliedern, die ein politisches Mandat inne haben.
  2. Die Mitglieder a.-d. des Vereinsrates werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an; sie bleiben jedoch bis zum Tage der Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Vereinsrates ist ehrenamtlich.
  3. Das Amt des Schriftführers und des Kassiers kann von einer Person übernommen werden. Der/die zweite und der/die dritte Vorsitzende kann gleichzeitig das Amt des Schriftführers oder das Amt des Kassiers wahrnehmen.

§ 10 Mitgliederversammlung:

  1. In jedem Kalenderjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
    a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
    b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsrates sowie deren Abberufung,
    c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Sechstel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Eine Einladung in elektronischer Form an die dem Vorstand vorliegende Adresse ist zulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 11 Finanzierung:
Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus Spenden und Beiträgen. Die Höhe der Jahresbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane:
Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung und Anfallberechtigung:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Moosburg für gemeinnützige Zwecke zu.