10.11.2022
FW Moosburg stellen Änderungsantrag zur Stellplatzsatzung

Im Rahmen des Antrages haben wir folgende Änderungen beantragt:

§2 Stellplatzbedarf, Absatz 1)
Ein Mehrbedarf an Stellplätzen bei einer Änderung oder Nutzungsänderung wird durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf und dem Altbestand ermittelt. Hinsichtlich des Stellplatzbedarfs für den Altbestand wird auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für den Altbestand abgestellt. Sind hierbei Stellplätze für das erforderliche Maß hergestellt worden, sind diese auf den Mehrbedarf bei einer Änderung oder Nutzungsänderung anzurechnen.

Unter §2 Stellplatzbedarf ist an geeigneter Stelle einzufügen:
Für die berechnete Anzahl der PKW-Stellplätze sind die doppelte Anzahl an Fahrradstellplätzen nachzuweisen.
Bei Mehrfamilienhäuser nach 1.2 und 1.4 der Anlage 1) zu §2 Stellplatzbedarf sind ab 4 Wohneinheiten überdachte Fahrradstellplätze zu errichten.

§3 Größe, Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen, Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
Für Stellplätze ist eine ausreichende Bepflanzung der Zufahrten und der Stellflächen vorzusehen. Die Flächen sind möglichst unversiegelt oder mit wassergebundener Decke und breitflächiger Versickerung (z. B. Rasengittersteine, Schotter-, Pflasterrasen) anzulegen. Stellplätze sind durch Bepflanzungen abzuschirmen. Stellplatzanlagen mit mehr als 10 Stellplätzen sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern; dabei ist für je 10 Stellplätze mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen. Dabei ist nach jeweils 5 Stellplätzen ein mind. 1,5m breiter, dessen Baumscheibe mindestens der Fläche eines Stellplatzes entspricht.

§3 Größe, Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen, Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
Die Fahrbahnen von zu- und Abfahrten zu Stellplätzen müssen mindestens 3,0m breit sein. Ein notwendiger Stellplatz muss mindestens 5,0m lang sein. Die lichte Breite eines Stellplatzes muss mindestens betragen: 
2,50m, wenn keine oder eine Längsseite
2,60m, wenn jede Längsseite
des Stellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist.

Die lichte Breite eines Stellplatzes für Behinderte muss mindestens 3,50m betragen.
Längsparker müssen mindestens 6,0m lang sein.

§4 Ablösung der Stellplatzpflicht, Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
Der Ablösebetrag pro Stellplatz beträgt 15.000 €. Im Geltungsbereich des für die Innenstadt festgelegten Umgriffs (vgl. Anlage 2) gilt eine reduzierte Ablösesumme in Höhe von 10.000 € je Stellplatz.

Wir schlagen folgende Änderungen bei der nachzuweisenden Stellplatzanzahl vor:
In Anlage 1) zu §2 Stellplatzbedarf der Satzung vom 08.11.2017 sind folgende Regelungen zu ändern:

Bei Einfamilienhäuser:
Bis einschließlich 45,00 m2 Wohnfläche: 1 Stellplatz
Ab 45,01 m2 Wohnfläche bis einschließlich 180,00 m2 Wohnfläche: 2 Stellplätze
Ab 180,01 m2 Wohnfläche: 3 Stellplätze

Bei Mehrfamilienhäuser:
Bis einschließlich 45,00 m2 Wohnfläche: 1 Stellplatz
Ab 45,01 m2 Wohnfläche bis einschließlich 135,00 m2 Wohnfläche 2 Stellplätze
Ab 135,01 m2 Wohnfläche: 3 Stellplätze

Bei Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen...
Bis einschließlich 45,00 m2 Wohnfläche: 1 Stellplatz
Ab 45,01 m2 Wohnfläche bis einschließlich 135,00 m2 Wohnfläche 2 Stellplätze
Ab 135,01 m2 Wohnfläche: 3 Stellplätze

Weiterhin ist die Berechnung der Besucherstellplätze zu ändern in folgenden Satz:
Ab 4 Wohneinheiten sind zu den gemäß den Ziffern 1.2), 1.3) und 1.4) errechneten Stellplätzen zusätzlich weitere 20% als Besucherstellplätze herzustellen.

Weiterhin empfehlen wir, für Bauvorhaben, die nach der Fertigstellung komplett oder auch nur zum Teil veräußert werden, hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die für die jeweilige Nutzungseinheit erforderlichen Stellplätze mit erworben werden.